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Mediennutzungsordnung

Mediennutzungsordnung für digitale Leihgeräte (Stand 29.01.2025)

Allgemeine Leitlinien

Als Schule möchten wir, dass die uns anvertrauten Schülerinnen und Schüler verantwortungsvoll mit digitalen Medien umgehen. Deshalb wird das Arbeiten mit mobilen Endgeräten, die durch die Stadt Heilbronn zur Leihe überlassen werden, im Unterricht und zu Hause nur unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Um einen sinnvollen und sicheren Einsatz dieser Geräte zu ermöglichen, haben wir diese Nutzungsvereinbarung erstellt, die alle Lernenden (bei Minderjährigen auch die sorgeberechtigten Personen) mit der Schule eingehen müssen. Die Nutzung privater Endgeräte ist nicht mehr gestattet. Für die Jahrgänge 11 und 12 des Schuljahrs 2024/25 gilt folgende Übergangsregelung: Wenn bislang eigene Endgeräte für den Unterricht benutzt wurden, kann bis zum Ende der Schulzeit der betreffenden SchülerInnen weiterhin so verfahren werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsordnung können den Entzug der Nutzungsberechtigung, ggf. rechtliche Konsequenzen und die unverzügliche Pflicht zur Rückgabe der überlassenen Technik zur Folge haben.

Rechtliches und grundsätzliche Regelungen:

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Strafrechts, des Urheberrechts und des Jugend­schutzgesetzes, sind zu beachten. Es ist verboten, pornografische, gewaltverherrlichende, verletzende, rassistische, verfassungsfeindliche oder jugendgefährdende Inhalte aufzurufen. Wer dem zuwiderhandelt, macht sich strafbar und ist ggf. schadensersatzpflichtig. Bei rechtlichen Verstößen wird die Schulleitung informiert, die dann ggf. weitere Maßnahmen beschließt.
  2. Die Regelungen des Leihvertrags mit der Stadt Heilbronn sind zwingend einzuhalten.
  3. Die mobilen Leihgeräte dürfen ausschließlich zu schulischen Zwecken in der Schule und zur häuslichen Arbeit genutzt werden.
  4. Die Nutzung fremder Internetzugänge (zum Beispiel in Internet-Cafés oder Hotspots an öffentlichen Plätzen) ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der Internetzugang verfügt über eine Verschlüsselung. Die Nutzung des eigenen WLAN darf ebenfalls nur dann erfolgen, wenn das WLAN sicher verschlüsselt ist (zum Beispiel aktuelle WPA2-Verschlüsselung oder höher).
  5. Foto-, Video- und Audioaufnahmen sind nur nach Aufforderung durch die Lehrkraft für Unterrichtszwecke gestattet und müssen auch nach deren Aufforderung umgehend gelöscht werden.
  6. Solche Aufnahmen dürfen nicht ohne Einwilligung aller betroffenen Personen bzw. von deren Erziehungs­berechtigten gezeigt, weitergegeben oder veröffentlicht werden.
  7. Die Persönlichkeitsrechte sind dabei immer zu wahren, d.h., dass niemand ohne Einverständnis identifizier­bar aufgenommen werden darf. Auch handschriftliche Texte und künstlerische Produkte dürfen nur mit dem Einverständnis der Urheber aufgenommen werden.
  8. Die Verbreitung bzw. Weitergabe von Unterrichtsmaterial oder Mitschriften außerhalb der Lerngruppe und ohne Zustimmung der Lehrkraft ist nicht gestattet.
  9. Das Land oder seine Bediensteten sind nicht für den Inhalt von abrufbaren Angeboten Dritter im Internet verantwortlich, auch wenn dies über die bereitgestellte Technik erfolgt.
  10. Außerhalb des Unterrichts dürfen die digitalen schulischen Endgeräte in der Schule auch in der Mittags­pause und während einer Freistunde von allen Lernenden genutzt werden.
  11. In Prüfungssituationen müssen alle schulischen und privaten digitalen Endgeräte ausgeschaltet sein. Wird jemand während oder unmittelbar nach der Prüfung mit einem eingeschalteten mobilen Endgerät oder regelwidrig verwahrten mobilen Endgerät angetroffen, so wird dies als Täuschungsversuch gewertet.
  12. Die Schule übernimmt keine Verantwortung und Haftung für beschädigte oder gestohlene Geräte, ”verlorene” Daten und Datensätze sowie Datendiebstahl. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen, regelmäßig Backups anzufertigen.

Datenschutz und Datensicherheit:

I. Die Lehrkraft ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu kontrollieren. Daneben erfolgen automatisierte Protokollierungen durch das Betriebssystem (z.B. zur Nutzung und Installation von Software, An- und Abmeldungen von Benutzern, durchgeführte Updates/Upgrades, Systemereignisse wie Abstürze, Start und Stopp von Diensten und Anwendungen) und den Internetbrowser (insbes. aufgerufene Internetseiten). Die Daten werden durch die Schule bzw. den Verleiher spätestens am Ende des jeweiligen Schuljahres gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines Missbrauchs der schulischen Leihgeräte begründen.

II. Die Lehrkraft wird von ihrem Einsichtsrecht in Fällen des Verdachts von Missbrauch und auch durch verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen, um insbesondere die Einhaltung der Nutzungs­bedingungen zu überprüfen. Dabei können auch Protokolldateien des Betriebssystems und des Internet­browsers ausgewertet werden. Browser- und App-Verlauf sowie sämtliche Protokollierungen dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht gelöscht werden.

Unterrichtliche Regelungen:

  1. Grundsätzlich ist der digitale Mitschrieb des Unterrichts ab Klasse 10 gestattet. Dazu müssen die von der Schule bestimmten Apps genutzt werden.
    Die Lernenden müssen die gleichen Kriterien einhalten, die die Lehrkraft zu analogen Mappen­ oder Heft­führung vorgibt. Falls die Lehrkraft Einsicht nehmen möchte, müssen digitale Mappen als PDF abgegeben werden.
    In den Klassenstufen 5 bis 9 wird der Mitschrieb im Unterricht nach den Vorgaben der Lehrkraft ange­fertigt.
  2. Die Entscheidung darüber, welche konkreten Dienste und Lernangebote im Unterricht genutzt werden, trifft die entsprechende Lehrkraft. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Beendigung der Nutzung.
  3. Die für den Unterricht benötigten Apps werden von der Administration zentral bereitgestellt. Darüber­hinausgehende individuelle Installationen sind weder notwendig noch gestattet.
  4. Die Lehrkraft ist berechtigt, während der Schulzeit Einsicht in die Arbeitsprozesse der Lernenden zu nehmen, auch mittels technischer Systeme.
  5. Bei Regelverstößen kann die Lehrkraft das mobile Leihgerät während ihres Unterrichts einziehen.
  6. Die mobilen Endgeräte müssen von den Lernenden immer ausreichend geladen mit in die Schule gebracht werden (mindestens 80%). Andernfalls ist eine Nutzungsmöglichkeit im Unterricht nicht sichergestellt.
  7. Die mobilen Leihgeräte müssen immer stummgeschaltet werden und bei Benutzung flach auf dem Tisch liegen, es sei denn, die Lehrkraft gibt etwas anderes vor.
  8. Nach Ende des Unterrichts müssen die mobilen Leihgeräte mit nach Hause genommen werden. Dies gilt insbesondere für die Ferienzeiten.
  9. Die Lehrkraft kann nicht anordnen, die Tablets grundsätzlich zu Hause zu lassen.